Allgemeine Mietvertragsbedingungen Swisttaler Mietpark.
Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten an Verbraucher (B2C).
Der Swisttaler Mietpark vermietet Bauequipment jeglicher Art, wie z.B. Baumaschinen, Baugeräte, etc..
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen Swisttaler Mietpark und dem Mieter, sofern dieser als Verbraucher handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Diese AGB gelten hingegen nicht für Vermietungen an Unternehmer.
1.2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den Swisttaler Mietpark dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland überlässt.
1.3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit Swisttaler Mietpark (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von Swisttaler Mietpark in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
1.4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietvertragsbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietvertragsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend. Die vom Besteller / Mieter unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Dieses Angebot kann durch den Vermieter innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden.
2. Angebot und Vertragsschluss, Allgemeine Voraussetzungen für den Abschluss eines Mietvertrags und die Nutzung des Mietgegenstands
2.1. Der Verbraucher hat über die Internetpräsenz von Swisttaler Mietpark oder durch persönlichen Kontakt mit dem Swisttaler Mietpark die Möglichkeit, Preise für die Anmietung eines Mietgegenstands zu erfragen und/oder um Erteilung bzw. Zusendung eines Angebots für die Anmietung zu bitten.
2.2. Erklärt der Verbraucher über die Internetpräsenz von Swisttaler Mietpark oder im persönlichen Kontakt mit Swisttaler Mietpark sein Interesse an der Anmietung eines Mietgegenstands, informiert Swisttaler Mietpark ihn per E-Mail (zum Beispiel bei Kontakt über Swisttaler Mietpark Internetpräsenz) oder schriftlich (zum Beispiel bei Besuch oder Anruf des Swisttaler Mietparks) über den Preis einer Anmietung des Mietgegenstands. In einer solchen Mitteilung vom Swisttaler Mietpark ist lediglich eine Aufforderung an den Mieter zu sehen, seinerseits ein Angebot für den Abschluss eines Mietvertrags abzugeben. Zwischenvermietung sowie Preisänderung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2.3. Das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags an Swisttaler Mietpark liegt erst in der etwa nachfolgenden Bestellung des Mieters. Der Swisttaler Mietpark nimmt nur Bestellungen entgegen, die bei persönlicher Anwesenheit des Verbrauchers oder eines von ihm schriftlich bevollmächtigten Stellvertreters in der Swisttaler Mietpark erklärt werden. Angebote per E-Mail, Brief, Telefon, Telefax etc. sind nicht möglich und werden vom Swisttaler Mietpark nicht angenommen.
2.4. Der Swisttaler Mietpark schließt nur Mietverträge mit volljährigen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ab. Zur Prüfung der Identität des Mieters verlangt Swisttaler Mietpark von dem Mieter die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie – im Falle der Anmietung eines Fahrzeugs – einer gültigen Fahrerlaubnis. Swisttaler Mietpark kann, zur Durchführung eines Abgleichs der Meldeanschrift und eines etwa abweichenden Wohnsitzes, von dem Mieter die Vorlage aktueller Dokumente verlangen, aus denen sich der Wohnsitz ergibt (Beispiel: behördliche Schreiben, Rechnungen von Dienstleistern oder (Strom-, Gas- oder Telekommunikations-) Versorgern etc.). Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im „berechtigten Interesse“ von Swisttaler Mietpark gestattet ist, soweit nicht Grundrechte, Grundfreiheiten oder Interessen des Mieters an der Unterlassung der Datenverarbeitung überwiegen. Das berechtigte Interesse von Swisttaler Mietpark besteht in der Betrugsprävention.
2.5. Swisttaler Mietpark ist im Rahmen der Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Mieter nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen abzulehnen.
2.6. Im Falle des Vertragsabschlusses bestimmt die von Swisttaler Mietpark erstellte Auftragsbestätigung bzw. der Mietschein den Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von Swisttaler Mietpark. Swisttaler Mietpark ist aber berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen, sofern mit dem Mieter keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder die Abweichung oder Änderung für den Mieter unter Berücksichtigung der Interessen von Swisttaler Mietpark nicht zumutbar ist.
3. Mietdauer
3.1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen Swisttaler Mietpark und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mietdauer ist befristet.
3.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann Swisttaler Mietpark nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Swisttaler Mietpark ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Annahmeverzug des Mieters entstehen.
3.3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist Swisttaler Mietpark berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an Swisttaler Mietpark zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von Swisttaler Mietpark gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter Swisttaler Mietpark die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch Swisttaler Mietpark gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)
4.1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – in der Swisttaler Mietpark Filiale, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Wirken Mitarbeiter von Swisttaler Mietpark bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B. Gurte oder Ketten) den vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.
4.2. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH übernimmt BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH oder ein von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort.
4.3. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Check-in Protokoll) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen BAU-Mietstation statt. Dies gilt auch, wenn BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Check-in Protokoll) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Punkt 4.6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der BAU-Mietstation, bereits dem Transportpersonal von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
4.4. BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und ihm die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.
4.5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH (Mo. – Fr. 07:00 – 17:00 Uhr) in der jeweiligen BAU-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, in gereinigtem Zustand zurückzugeben, sofern sich BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Erklärt BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden, wird die Abholung des Mietgegenstands durch BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Punkt 3.4.). Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH bestehen.
4.6. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Punkt 4.3. Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich auch der BAU-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.
5. Miete, Nebenkosten, Kaution
5.1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH. Der Kalendertagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. – So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die
Seite 4 von 14
Allgemeine Mietvertragsbedingungen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Kalendertagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 – 4 geschuldet.
5.2. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung stellt BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH dem Mieter gesondert in Rechnung.
5.3. Zusätzlich hat der Mieter bei der Anmietung des Mietgegenstands eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe dieser Kaution richtet sich nach dem Maschinenwert des Mietgegenstandes. Für eine eventuelle Verrechnung der Kaution mit offenen Forderungen von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH gegen den Mieter gilt Punkt 8.2 dieser Mietvertragsbedingungen.
5.4. Sämtliche von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH gegenüber dem Mieter als Verbraucher genannten Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Anzeige von Mängeln durch den Mieter und Mängelansprüche
6.1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH auf eigene Kosten beseitigt.
6.2. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit dem Mieter dieser Mangel bekannt ist und er sich bei der der Annahme des Mietgegenstands seine dies betreffenden Rechte gegenüber BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH nicht vorbehält.
6.3. BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
Seite 5 von 14
Allgemeine Mietvertragsbedingungen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
7. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
7.1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen und den Mietgegenstand entsprechend zu nutzen und einzusetzen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.
7.2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH.
7.3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
7.4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH. Der Mieter ist verpflichtet, BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.
7.5. Der Mieter versichert, für den Betrieb des Mietgegenstands fachlich geschult zu sein, im ordnungsgemäßen Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut zu sein und über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – zu verfügen. Der Mieter versichert, dass er über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
7.6. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparaturservice beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.
7.7. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH unzulässig. Der
Seite 6 von 14
Allgemeine Mietvertragsbedingungen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ab. BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
7.8. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter gegenüber BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
7.9. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH hinzuweisen und BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH unverzüglich zu unterrichten.
7.10. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH auf etwaige Risiken hinzuweisen.
7.11. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags – bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der BAU-Mietstation, im Falle eines von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
7.12. BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
7.13. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ohne Weisungsbefugnis einsetzt, hält er BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.
8. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
8.1. Die Miete, die voraussichtlichen Nebenkosten und Kautionen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen bzw. hinterlegen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
8.2. BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH akzeptiert Zahlungen/Hinterlegungen in bar sowie per ec-, Debit- und Kreditkarte. Etwa zur Zahlung vorgelegte ec-, Debit oder Kreditkarten müssen auf den Namen des Mieters
Seite 7 von 14
8.3. 8.4.
9.
9.1.
– 9.2.
10.
10.1.
10.2.
•
•
ausgestellt sein und noch mindestens 1 Monat gültig sein. Eventuell hinterlegte Kautionen kann BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH gegen den Mieter verrechnen.
Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH beruht.
Zahlungsverzug, Verzugsschaden
Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder erlangt BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, so darf BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH unbeschadet anderer Rechte
sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und
sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ist berechtigt, im Falle des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH vorbehalten.
Haftung von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
Soweit in dem Punkt 7. nicht anders geregelt, sind Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH , ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss nach Absatz 1 gilt nicht
für Schäden des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
für Schäden des Mieters, die BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf;
–
Allgemeine Mietvertragsbedingungen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
Seite 8 von 14
10.3.
11.
11.1. 11.2.
11.3.
12.
12.1.
12.2.
• •
im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart;
für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit anwendbar.
In den in Absatz 2 genannten Fällen haftet BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei der Umfang der Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.
Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist
Für die Verjährung etwaiger Ansprüche von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH gegen den Mieter sowie des Mieters gegen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Punkt 7.8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH. Im Falle der Akteneinsicht wird BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben.Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach.Der Mieter stellt BAU Süddeutsche
Allgemeine Mietvertragsbedingungen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
Seite 9 von 14
Allgemeine Mietvertragsbedingungen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
Baumaschinen Handels GmbH von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH erheben.
12.3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:
a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 200,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden.
b) Für die Maschinenbruchversicherung verlangt BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH. Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden vier Gruppen (A – D) genannten Beträge je Schadensereignis (= Mieterselbstbeteiligung) wie folgt begrenzt. Die Mieterselbstbeteiligung richtet sich nach dem Maschinenwert.
Gruppe A: Maschinenwert bis 50.000 Euro — 1000 Euro Selbstbeteiligung / 2000 Euro bei Abbrucharbeiten
Gruppe B: Maschinenwert ab 100.000 bis 150.000 Euro — 5.000,00 Selbstbeteiligung / 10.000 Euro bei Abbrucharbeiten
Gruppe C: Maschinenwert ab 50.000 bis 100.000 Euro — 2.500,00 Selbstbeteiligung / 5.000 Euro bei Abbrucharbeiten
Gruppe D: Maschinenwert ab 150.000 Euro — 10.000 Euro Selbstbeteiligung
Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung (Gruppe A – D) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilt dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit. Die Maschinenbruchversicherung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A – D für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Mieterselbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.
c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen
Seite 10 von 14
Allgemeine Mietvertragsbedingungen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
Schadensverursachung ist also nicht auf die in Punkt 14.3. Buchstabe b) genannten Mieterselbstbeteiligungen begrenzt.
d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Absatz b)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Punkt 7.8.).
e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH in jedem Fall unbegrenzt.
Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen.
Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH oder einem von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Punkt 7.7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.
f) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Punkt 14.3. eine Mieterselbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Mieterselbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH zu tragenden Schadensanteil.
g) BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH zur Schadensregulierung zu melden.
12.4. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 200,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten.
12.5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach,
Seite 11 von 14
Allgemeine Mietvertragsbedingungen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
ist er BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.
12.6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Maschinenbruchversicherung gemäß Punkt 14.4. zur Sicherung an BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Punkt 14.5. Zur Sicherung an BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ab, soweit BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
12.7. Sämtliche von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH abgeschlossene Maschinenbruchversicherungen sowie dem Mieter gewährte Haftungsbegrenzungen gemäß Punkt.14.3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.
13. Kündigung
13.1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
● einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
● zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
● eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
13.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beenden
a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Punkt 8.1 (Unterhaltspflichten des Mieters) und gegen Punkt 12.1.(Überlassung an Dritte)
13.3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Punkt 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Punkte 10 und 11 finden entsprechende Anwendung (Rücklieferung und Verletzung der Unterhaltspflicht).
Seite 12 von 14
Allgemeine Mietvertragsbedingungen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
13.4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
14. GPS-Tracking von Mietgegenständen, Datenschutzhinweise, Bonitätsprüfung
14.1. Einige unserer Mietgegenstände sind mit einer Technik ausgestattet, die für BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH die Position des Mietgegenstands bestimmbar und Daten über die Nutzung des Mietgegenstands erkennbar macht. Mit der Abgabe seiner Bestellung wird der Mieter darüber aufgeklärt, dass BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH diese Standort-, Geschwindigkeits- und Nutzungsdaten verarbeitet. Der Mieter kann der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen. In diesem Fall ist eine Nutzung der Mietgegenstände allerdings nicht mehr möglich. Die Verarbeitung der Daten dient den Zwecken des Schutzes unserer Mietgegenstände und unserer vertraglichen Rechte. Darin und insbesondere in der Diebstahlprävention, liegt auch das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH, auf dessen Grundlage die Datenverarbeitung erfolgt. Eine Weitergabe an kommerzielle Dritte erfolgt nicht. Wir weisen aber darauf hin, dass BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH auf Grund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.
14.2. Einige unserer Mietgegenstände sind mit einer Technik ausgestattet, die für BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH die Position des Mietgegenstands bestimmbar und Daten über die Nutzung des Mietgegenstands erkennbar macht. Mit der Abgabe seiner Bestellung wird der Mieter darüber aufgeklärt, dass BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH diese Standort-, Geschwindigkeits- und Nutzungsdaten verarbeitet. Der Mieter kann der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen. In diesem Fall ist eine Nutzung der Mietgegenstände allerdings nicht mehr möglich. Die Verarbeitung der Daten dient den Zwecken des Schutzes unserer Mietgegenstände und unserer vertraglichen Rechte. Darin und insbesondere in der Diebstahlprävention, liegt auch das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH, auf dessen Grundlage die Datenverarbeitung erfolgt. Eine Weitergabe an kommerzielle Dritte erfolgt nicht. Wir weisen aber darauf hin, dass BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH auf Grund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.
14.3. Weitere Informationen zu dem in Absatz 1 beschriebenen GPS-Tracking und der damit verbundenen Datenverarbeitung finden Sie in den BAU-Datenschutzhinweisen. Diese erhalten Sie zur Einsicht in jeder BAU-Mietstation. Online können Sie die Datenschutzhinweise hier abrufen (https://www.bau-baumaschinen.de/datenschutz/).
14.4. Sofern im Ausnahmefall eine Zahlung der Miete und der Nebenkosten auf Rechnung in Betracht kommt, lässt BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH zuvor zum Zwecke der Bonitätsprüfung eine Beurteilung des Kreditrisikos auf Basis von mathematisch-statistischen Verfahren bei der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA Holding AG durchführen (Scoring). Dazu werden die personenbezogenen Daten, die für eine Bonitätsprüfung nötig sind [Name, Geburtsdatum, Adresse, Bankdaten], an die
Seite 13 von 14
Allgemeine Mietvertragsbedingungen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH
Wirtschaftsauskunftei übertragen. Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt mithin zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO. Die Entscheidung über eine Zulässigkeit der Zahlung auf Rechnung liegt im alleinigen Ermessen von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH.
14.5. In Fällen der Bar- oder Kartenzahlung prüfen wir Ihre Bonität nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung. Die Verarbeitung erfolgt dann auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch in unseren Datenschutzhinweisen unter (https://www.bau-baumaschinen.de/datenschutz/ ).
14.6. Darüber hinaus behält sich BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH das Recht vor, vor Abschluss des Vertrages Ihre Daten zu Ihrer und unserer Sicherheit, bspw. zur Vermeidung von Zahlungsausfällen sowie zur Prävention von Eigentumsdelikten (insbes. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung) zu nutzen. Hierfür kann BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ohne ihre Einwilligung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch die erforderlichen Daten von Auskunfteien einholen, sofern dies in BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH berechtigtem Interesse liegt. BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH wird hierzu im Einzelfall eine Interessenabwägung durchführen, so dass keine willkürliche Verarbeitung erfolgt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere der Wert des Mietgegenstands, die angestrebte Mietdauer und die persönlichen Verhältnisse des Mieters zu berücksichtigen.
15. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Streitbeilegungsverfahren
Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und auch nicht bereit.